.Satzung
####§ 13#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 86#
§ 98#
§ 109#, 10#
Anlage zu § 111#
      Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 24. November 2009
(KABl. 2009 S. 325)
Änderungen
| Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
| 1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen | 26. Juni 2019 | § 1  | neu gefasst | |
| § 8 | neu gefasst | ||||
| § 9 | aufgehoben | ||||
| §§ 10-11 | neu nummeriert | ||||
| 2 | Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster | 8. Juli 2019 | Anlage zu § 1 | aufgenommen | |
| 3 | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen | 23. November 2022 | § 5 Abs. 1 Satz 1 | neu gefasst | 
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat auf Grund von Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
#§ 13#
Gebiet, Kirchengemeinden
			(
			1
			)
		 1 Zum Evangelischen Kirchenkreis Münster sind verschiedene Evangelische Kirchengemeinden zusammengeschlossen.  2 Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Münster angehören.  3 Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste.  4 Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 
			(
			2
			)
		 Weitere Kirchengemeinden, die sich dem Evangelischen Kirchenkreis Münster anschließen wollen, sind aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 84 Absatz 2 KO4# erfüllt sind.
#§ 2
Rechtsform, Siegel
			(
			1
			)
		Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
			(
			2
			)
		Das Siegel zeigt ein iroschottisches Hochkreuz mit Kreis; es ist umschlossen mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Münster“.
#§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
			(
			1
			)
		Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba und
- fünf nicht theologischen Mitgliedern.
			(
			2
			)
		Für alle Mitglieder, mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten, wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
			(
			3
			)
		Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises5#
			(
			1
			)
		 1 Die Kreissynode bildet für folgende besondere Einrichtungen des Kirchenkreises Leitungsausschüsse: 
- Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster,
- Trägerverbund für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Münster sowie
- Evangelisches Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster.
			(
			2
			)
		 1 Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse:
- Finanzausschuss
- Nominierungsausschuss.
 2 Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster geregelt.
 3 Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlvorschläge für die Leitungsorgane der Kreissynode, die Abgeordneten für die Landessynode und ihre jeweiligen Stellvertretungen, für die Mitglieder der Ausschüsse und für die Synodalbeauftragungen vor.  4 Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Wahlvorschläge vorbereitet.  5 Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
			(
			3
			)
		Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
			(
			4
			)
		Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Arbeit der Ausschüsse Leitlinien beschließen.
#§ 6
Beauftragte des Kirchenkreises
			(
			1
			)
		Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bestellen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte für die Dauer einer Synodalperiode.
			(
			2
			)
		Die Synodalbeauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrer Arbeit.
#§ 7
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
			(
			1
			)
		Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
			(
			2
			)
		 1 Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, kreiskirchlichen Einrichtungen und kreiskirchlichen Diensten.  2 Dazu kann der Kreissynodalvorstand Leitlinien beschließen.
#§ 86#
Verband
 1 Die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihrer Kirchengemeinden werden von dem Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg wahrgenommen.  2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg7#.
#§ 98#
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 109#, 10#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
			(
			1
			)
		Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
			(
			2
			)
		Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Kreissatzung vom 30. November 2004 (KABl. 2004 S. 332) mit den Änderungen vom 18./19. Juni 2007 (KABl. 2007 S. 294) und 9./10. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 309)  tritt gleichzeitig außer Kraft.
#Anlage zu § 111#
der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
 1 Der Bestand von 24 Kirchengemeinden (Stand: 10. Dezember 2009) hat sich durch Teilung der Evangelischen Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst (1. Januar 2013) von der Evangelischen Kirchengemeinde Warendorf und Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Ascheberg und Drensteinfurt zur Evangelischen Mirjam-Kirchengemeinde Ascheberg Drensteinfurt (1. Januar 2018) geändert. 
 2 Zum Evangelischen Kirchenkreis Münster gehören derzeit die folgenden 24 Kirchengemeinden:
- Evangelische Mirjam-Kirchengemeinde Ascheberg Drensteinfurt,
- Evangelische Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst,
- Evangelische Kirchengemeinde Greven,
- Evangelische Kirchengemeinde Handorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Havixbeck,
- Evangelische Kirchengemeinde Hiltrup,
- Evangelische Kirchengemeinde Lüdinghausen,
- Evangelische Andreas-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Markus-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Thomas-Kirchengemeinde Münster,
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Olfen,
- Evangelische Kirchengemeinde Roxel,
- Evangelische Kirchengemeinde Sassenberg,
- Evangelische Kirchengemeinde Senden,
- Evangelische Kirchengemeinde Telgte,
- Evangelische Kirchengemeinde Warendorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Wolbeck.
 3 Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster wird bestätigt.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
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5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022.
5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022.
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6 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
6 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
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8 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.
        8 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. Juni 2019.