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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.04.2009
Aktenzeichen:VK 5/08
Rechtsgrundlage:§§ 18 Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 PfBVO; § 5 BeamtVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ruhegehalt, Versorgung
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Leitsatz:

Zur fehlenden Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG und des § 21 Abs. 2 Satz 1 PfBVO im Versorgungsfall einer Pfarrerin im Entsendungsdienst.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Festsetzung ihres Ruhegehaltes aus der Besoldungsgruppe A 13.
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin war seit Oktober 1993 als Pfarrerin im Entsendungsdienst in Altenheimen und Krankenhäusern tätig. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt, nachdem sie in den 4 Jahren zuvor Altersteildienst versehen hatte. Bis Juni 1998 erhielt sie Dienstbezüge nach der Besoldungsstufe A 13, von dann an entsprechend der allgemeinen Absenkung bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst/Entsendungsdienst nach A 12.
Unter Bezugnahme auf das Protokoll einer Informationsveranstaltung im Landeskirchenamt bat die Klägerin unter dem 16. Februar 2004 um Ermöglichung des Bewährungsaufstiegs von A 12 nach A 13, was vom Superintendenten des Kirchenkreises B. befürwortet wurde. Daraufhin entgegnete das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 9. März 2004 der Klägerin, dass nach den geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 nicht möglich sei. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Bezüglich des Altersruhegeldes können wir allerdings darauf verweisen, dass nach der jetzt geltenden Fassung des Art. 2 § 2 Abs. 3 Maßnahmegesetz der Abs. 1, also die Besoldung nach A 12, nicht für versorgungsberechtigte Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gilt; für diese verbleibt es vielmehr bei der Versorgung auf der Basis einer Besoldung nach A 13.
Da die Reduktion der Besoldung auf die Besoldungsgruppe A 12 ihrer Art nach zeitlich befristet ist, sollen Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, der ja über die Zeit der Befristung hinaus bestehen wird, keine Reduktion der Versorgungsbezüge hinnehmen müssen.
Mit anderen Worten: Ihre Ruhegehaltsbezüge werden nach dem gegenwärtigen geltenden Recht nach der Besoldungsgruppe A 13 berechnet werden.“
Auf ihre Bitte um Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Basis des Grundgehalts A 13 teilte das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 24. März 2004 der Klägerin mit, dass sie Bruttoversorgungsbezüge in Höhe von 1.859,83 EUR erhalten würde. Das Schreiben endet mit den Worten „Unsere Auskünfte ergehen vorbehaltlich des Weitergeltens der bisherigen Rechtslage und sind unverbindlich“.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 über die Festsetzung von Versorgungsbezügen (Ruhegehalt) setzte die Beklagte auf der Grundlage eines Grundgehalts A 12, Stufe 12, das Ruhegehalt ab 1. Juli 2008 fest; danach ergab sich ein Bruttoversorgungsbezug von 1.725,49 EUR. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2008, bei der Beklagten eingegangen am 4. Juni 2008, unter Hinweis auf das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 24. März 2004 Widerspruch ein und bat um Korrektur auf der Basis von A 13.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Ruhegehaltfähig sei nach der gemäß der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung (PfBVO) maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden habe. Ab 1998 sei die Besoldung für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst / Entsendungsdienst zunächst befristet auf A 12 gesenkt worden. Die Befristung sei im Jahre 2005 aufgehoben worden. Maßgeblich sei also im Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12. Die früheren Informationen, die von der zeitlichen Befristung der Absenkung ausgegangen seien, hätten, wie auch zum Ausdruck gebracht worden sei, unter dem Vorbehalt gestanden, dass sich das geltende Recht nicht ändere.
Zur Begründung ihrer am 9. Oktober 2008 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:
In § 5 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes sei normiert, dass die Versorgungsbezüge eines Beamten auf Grundlage der höheren Bezüge zu berechnen seien, wenn der Beamte mindestens 3 Jahre lang diese höheren Bezüge bezogen habe und der Bezug der geringeren Bezüge nicht lediglich auf eine in seinem eigenen Interesse liegende Veranlassung zurückzuführen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei ihr – der Klägerin - vor. Ansonsten müsse jedenfalls eine anteilige Anrechnung der höheren Bezüge gemäß der Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 PfBVO erfolgen; die Beklagte habe jedoch die langjährige Tätigkeit der Klägerin in der Besoldungsgruppe A 13 nicht gewürdigt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie – die Klägerin – sich schwerlich auf eine ausschließliche Berechnung ihrer Versorgungsbezüge auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 habe einstellen müssen. Sie habe in regelmäßigen Abständen, zuletzt im Jahre 2004, Erkundigungen über die ihr zustehenden Versorgungsbezüge, insbesondere auch bezüglich ihrer Bemessungsgrundlage, eingeholt. Die Rechtslage sei für sie aufgrund der kurzfristigen Änderungen nicht zu überblicken gewesen. Hätte sie gewusst, dass die Beklagte ihre Versorgungsansprüche nur auf die zuletzt erhaltenen Dienstbezüge stütze, hätte sie noch 2 Jahre bis zum Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres in einer A 13-Stelle gearbeitet, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Gemeindepfarrstelle. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens seien solche Stellen vakant und ihr auch bekannt gewesen. Sie habe im Vertrauen auf die ihr erteilten ausdrücklichen Zusagen keinen weiteren Bewährungsaufstieg beantragt bzw. sich auf keine andere Stelle als Pfarrerin in der Besoldungsgruppe A 13 beworben. Soweit ihr jetzt jedoch ihre Pension nur nach der Besoldungsstufe A 12 berechnet werde, stehe ihr in Höhe des Differenzbetrages zu einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 9. September 2008 zu verpflichten, das Ruhegehalt ab dem 1. Juli 2008 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt sie aus: § 46 Abs. 1 Satz 1 PfBVO bestimme ausdrücklich, dass § 5 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung finde. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 PfBVO lägen ersichtlich nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch komme nicht in Betracht. Die erteilten Auskünfte hätten im Einklang mit der Rechtslage gestanden. Es sei ein deutlicher Hinweis erfolgt, dass sie vorbehaltlich des Weitergeltens der damaligen Rechtslage ergingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Ruhegehalt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008, soweit darin die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 festgesetzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 18 Abs. 2 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung – PfBVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000(KABl. 2000 S. 252,2001 S. 24) – zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 29. Mai 2008 (KABl. 2008 S. 150) – erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst Versorgung in entsprechender Anwendung der für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Für Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit sieht § 18 Abs. 1 PfBVO vor, dass sie Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung erhalten, soweit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das Grundgehalt ruhegehaltfähig, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat. Abweichend hiervon bestimmt § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG, dass das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens 3 Jahre erhalten hat, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift mögen zwar in der Person der Klägerin erfüllt sein. Die Vorschrift findet indes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PfBVO keine Anwendung.
„Zuletzt“, also unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand, stand der Klägerin eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 zu, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 PfBVO ergibt. Danach erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 12 entspricht.
Die ursprünglich höhere Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst nach der Besoldungsgruppe A 13 ist durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz) vom 14. November 1997 (KABl. 1997 S. 181, 1998 S. 4) – zunächst – befristet auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die Besoldungsgruppe A 12 abgesenkt worden. Die Befristung der Absenkung ist sodann durch § 1 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20. November 2003 (KABl. 2003 S. 423) auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden und schließlich durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005 / 24. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 102) aufgehoben worden. Seither ist die Absenkung in die Besoldungsgruppe A 12 Dauerrecht. Grundsätzlichen Bedenken begegnen diese gesetzlichen Regelungen nicht.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr zugesichert worden sei, ihre Ruhegehaltsbezüge würden nach der Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Unbeschadet der Frage, ob eine derartige Zusage überhaupt rechtswirksam erteilt werden könnte, fehlt es bereits an einer dahingehenden verbindlichen Erklärung. Zwar lag den der Klägerin vom Landeskirchenamt unter dem 9. und 24. März 2004 erteilten Auskünften – der damaligen Rechtslage entsprechend – die auch zum Ausdruck gebrachte Annahme zugrunde, dass die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage des Grundgehalts nach A 13 erfolgen würde. Doch enthielten beide Schreiben die Einschränkung auf das „gegenwärtig geltende Recht“ bzw. auf das „Weitergelten der bisherigen Rechtslage“. Das Schreiben vom 24. März 2004 ist zudem mit dem Hinweis versehen, dass die Auskünfte unverbindlich sind.
Zu Unrecht meint die Klägerin, in ihrem Fall finde jedenfalls § 21 Abs. 2 Satz 1 PfBVO Anwendung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein früher (nicht unmittelbar vor dem Versorgungsfall) gezahltes höheres Grundgehalt anteilig bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen ist. Insofern verkennt sie nämlich, dass die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Sonderregelung für die Pfarrerinnen und Pfarrer trifft, die Ämter oder besonders herausgehobene Funktionen wahrgenommen haben, die in § 6 Abs. 2 und 3 PfBVO aufgeführt sind. Dies sind Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren, die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie andere Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion gewesen sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin den Differenzbetrag zwischen einer Versorgung auf der Grundlage von A 13 und einer Versorgung auf der Grundlage von A 12 als Schadensersatzanspruch geltend macht, steht dem schon entgegen, dass für eine schuldhafte Pflichtverletzung von Amtswaltern der Beklagten oder des Landeskirchenamts nicht der geringste Anhaltspunkt vorliegt. Insbesondere waren die der Klägerin erteilten Auskünfte nicht unrichtig; sie entsprachen vielmehr der Rechtslage im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Eine nachgehende Verpflichtung des Dienstherrn, (ungefragt) darauf hinzuweisen, dass sich die einer früheren Auskunft zugrunde gelegte Rechtslage geändert hat, besteht nicht.
Fehlt es damit schon an der Verletzung einer Fürsorge- oder Schutzpflicht, so kann dahin stehen, ob für die Annahme eines durch angebliches Informationsverschulden kausal verursachten Schadens die Erklärung der Klägerin auszureichen vermag, sie hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagte ihre Versorgungsansprüche nur auf die zuletzt erhaltenen Dienstbezüge stützt, noch zwei Jahre bis zum Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres in einer A 13-Stelle gearbeitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.