.Notverordnung
Notverordnung
zur Anwendung des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über den Datenschutz
(Datenschutzordnung – DSO)
Vom 18. Januar 1978
(KABl. 1978 S. 15)
Auf Grund des Artikels 139 der Kirchenordnung1. der Evangelischen Kirche von Westfalen wird folgende Notverordnung erlassen:
....§ 12.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2) wird dieses Kirchengesetz für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen in Geltung gesetzt.
.§ 2
Gemäß § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz3. vom 10. November 1977 wird die Rechtsstellung des Beauftragten für den Datenschutz wie folgt bestimmt:
.- Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche von Westfalen wird von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
- Er übt sein Amt frei von Weisungen aus; er ist allein dem Recht der Landeskirche unterworfen; er hat mit dem staatlichen Beauftragten für den Datenschutz zusammenzuarbeiten.
- Die Dienstaufsicht führt die Kirchenleitung.
§ 3
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz4. vom 10. November 1977 erlässt das Landeskirchenamt Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes5..
.§ 4
.
3 Jetzt § 18 DSG-EKD (Nr. 850)
3 Jetzt § 18 DSG-EKD (Nr. 850)

