.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über das Amt des Predigers
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 4. Oktober 1968
(KABl. 1968 S. 156)
Änderungen
Lfd. Nr. |
Änderndes Recht |
Datum |
Fundstelle |
Paragrafen |
Art der Änderung |
1 |
Kirchengesetz zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union |
11. März 1974 |
KABl. 1975 S. 6 |
§ 14 a |
eingefügt |
2 |
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen |
16. November 1995 |
KABl. 1995 S. 262 |
§ 6 Satz 2 |
angefügt |
3 |
Kirchengesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes |
12. November 2009 |
KABl. 2009 S. 323 |
§ 13 |
neu gefasst |
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
....§ 1
Um vorhandene Gaben für den Dienst in der Kirche zur Auswirkung kommen zu lassen, kann das Landeskirchenamt in besonderen Fällen im hauptamtlichen kirchlichen Dienst der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Diakonie stehende Männer für den Dienst eines Predigers zurüsten und ihre Ordination anordnen.
.§ 2
Die für einen solchen Dienst Vorgeschlagenen müssen sich zehn Jahre hauptamtlich in kirchlicher Arbeit bewährt haben.
.§ 3
1 Das Landeskirchenamt rüstet die Vorgeschlagenen besonders zu, nachdem es ihre Eignung durch ein Kolloquium festgestellt hat. 2 Am Abschluss der Zurüstung findet eine Prüfung statt.
.§ 4
1 Erfolgt nach bestandener Prüfung eine Berufung in den Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, der Landeskirche oder eines kirchlichen Werkes, so wird der Berufene ordiniert. 2 Er führt die Amtsbezeichnung Pastor.
.§ 5
Männer, die für einen dem Amt des Predigers entsprechenden Dienst in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgebildet und berufen sind, können als Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen zugelassen werden, wenn ihre Eignung durch ein Kolloquium festgestellt ist.
.§ 61.
1 Steht der Prediger drei Jahre im Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, der Landeskirche oder eines kirchlichen Werkes, entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes oder des Vorstandes des kirchlichen Werkes, ob dem Prediger die Befähigung zuerkannt werden kann, sich als Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle zu bewerben. 2 Die Frist kann aus besonderen Gründen bis auf ein Jahr gekürzt oder um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
.§ 7
(
1
)
Der Prediger kann auf Antrag seiner Dienststelle oder auf eigenen Antrag durch das Landeskirchenamt in einen anderen Dienst berufen werden, soweit dies möglich ist.
(
2
)
Ist die Berufung in ein anderes Amt als Prediger undurchführbar, dann gelten die Versetzungsbestimmungen des § 8.
.§ 8
(
1
)
1 Ist der Prediger als Pfarrstellenverwalter berufen, kann er vom Landeskirchenamt nur abberufen werden, wenn die nach § 49 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer (Pfarrerdienstgesetz)2. vom 11. November 1960 in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung vom 27. Oktober 1961 (KABl. 1962 S. 139) für die Versetzung eines Pfarrers aus seiner Pfarrstelle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Für das Abberufungsverfahren finden die §§ 50 und 51 des Pfarrerdienstgesetzes3. entsprechende Anwendung.
(
2
)
1 Erweist sich die Versetzung des Predigers innerhalb von sechs Monaten als undurchführbar oder lassen die Gründe, die seine Abberufung als Pfarrstellenverwalter erfordern, eine gedeihliche Wirksamkeit des Predigers als Pfarrstellenverwalter in einer anderen Pfarrstelle zunächst nicht erwarten, kann der Prediger in den Wartestand versetzt werden. 2 Auf das Verfahren finden die §§ 55 bis 57 des Pfarrerdienstgesetzes4. entsprechende Anwendung.
.§ 9
Dem Prediger soll ein selbstständiger pfarramtlicher Dienst oder eine andere seelsorgerliche Aufgabe übertragen werden.
.§ 10
Der Prediger ist verpflichtet, an der vom Landeskirchenamt für die Prediger veranstalteten Fortbildung teilzunehmen.
.§ 11
Für die Dienstaufsicht über den Prediger gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5. und des kirchlichen Dienstrechts.
.§ 12
.§ 137.
1 Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes8. auf die Prediger sinngemäß Anwendung. 2 Das Gleiche gilt für das Disziplinargesetz in der Evangelischen Kirche in Deutschland9., das Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland10. sowie die Lehrbeanstandungsordnung11..
.§ 14
(
1
)
Die Kirchenleitung kann Prediger, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht ist, gemäß § 12 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union12. vom 27. Oktober 1967 (KABl. S. 165) zur Zweiten Theologischen Prüfung zulassen.
(
2
)
Nach bestandener Prüfung besitzen die Prediger die Anstellungsfähigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Pfarrerdienstgesetzes13..
.§ 14a14.
Dieses Gesetz gilt auch für Frauen, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
.§ 15
Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen15..
.§ 16
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft16.. 2 Mit dem In-Kraft-Treten tritt das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 11. Dezember 1958 (KABl. 1959 S. 2) außer Kraft.
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1 § 6 Satz 2 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. November 1995.
1 § 6 Satz 2 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. November 1995.
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7 § 13 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes vom 12. November 2009.
7 § 13 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes vom 12. November 2009.
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14 § 14a eingefügt durch Kirchengesetz zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. März 1974.
14 § 14a eingefügt durch Kirchengesetz zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. März 1974.
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15 Siehe Bestimmungen über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung Evangelischer Unterweisung (Nr. 290) und Verordnung über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters (Nr. 532).
15 Siehe Bestimmungen über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung Evangelischer Unterweisung (Nr. 290) und Verordnung über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters (Nr. 532).

