.Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 95.
§ 106.
§ 11
§ 12
Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Diakoniegesetz – DiakonieG –)
Vom 13. November 2003
Änderungen
Lfd. Nr. |
Änderndes Recht |
Datum |
Fundstelle. |
Paragrafen |
Art der Änderung |
1 |
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes |
14. Juni 2007 |
§ 10 Abs. 2 |
neu gefasst |
|
2 |
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Diakoniegesetzes |
14. August 2008 |
§ 9 |
neu gefasst |
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 166 der Kirchenordnung1. folgendes Kirchengesetz beschlossen:
I. Kirchlicher Auftrag
...§ 1
Auftrag zur Diakonie
1 Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2 Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 3 Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 4 Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. 5 Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
.§ 2
Diakonie in der Kirche
Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen
.- durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- durch rechtlich selbständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen,
- durch die Evangelische Kirche von Westfalen (Landeskirche) in Verbindung mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. (Diakonisches Werk).
II. Diakonie in der Kirchengemeinde
...§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde
(
1
)
Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.
(
2
)
Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
- Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
- Förderung der diakonischen ehrenamtlichen Arbeit,
- Organisation diakonischer Angebote,
- finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
- Durchführung der vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen Sammlungen,
- Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.
(
3
)
Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
.§ 4
Diakoniepresbyterin, Diakoniepresbyter, Diakonieausschuss
(
1
)
1 Das Presbyterium kann für die Dauer seiner Amtszeit eine Diakoniepresbyterin oder einen Diakoniepresbyter wählen und einen Diakonieausschuss bestellen.
(
2
)
1 Die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Presbyteriums, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. 2 Dies geschieht unter anderem durch
- regelmäßige Berichte im Presbyterium aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
- Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der Diakonie im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde;
- Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde;
- Mitarbeit in den übergemeindlichen diakonischen Gremien als Vertretung der Kirchengemeinde;
- Förderung der Verbindung zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Diakonieausschuss, den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
(
3
)
1 Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen und zu fördern. 2 Der Diakonieausschuss kann als beratender oder beschließender Ausschuss nach der Kirchenordnung gebildet werden. 3 Ihm sollen bis zu 12 Personen angehören, darunter die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter.
.III. Diakonie in der Region
...§ 5
Aufgaben des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis trägt die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Arbeit in seinem Bereich. 2 Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben wird für den Bereich eines oder mehrerer Kirchenkreise ein regionales Diakonisches Werk gebildet. 3 Die Kreissynode kann einen Diakonieausschuss nach der Kirchenordnung bilden.
(
2
)
1 Die oder der Diakoniebeauftragte wird vom Kreissynodalvorstand oder der Kreissynode berufen. 2 Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es auch, die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Diakoniekonferenzen einzuladen. 3 Die Diakoniekonferenz dient der wechselseitigen Information zwischen regionalem Diakonischen Werk und Diakoniepresbyterinnen und - presbytern.
(
3
)
Kreissynode und Kreissynodalvorstand pflegen enge Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan des regionalen Diakonischen Werkes.
.§ 6
Regionales Diakonisches Werk
(
1
)
1 Das regionale Diakonische Werk kann als kreiskirchliche oder als rechtlich selbständige Einrichtung gebildet werden. 2 Das regionale Diakonische Werk nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
(
2
)
1 Im Aufsichtsorgan des regionalen Diakonischen Werkes müssen Kirchenkreis und Kirchengemeinden angemessen vertreten sein. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die oder der Diakoniebeauftragte, soweit sie oder er nicht Mitglied im Leitungsorgan ist, sind geborene Mitglieder des Aufsichtsgremiums; die Superintendentin oder der Superintendent hat in der Regel den Vorsitz. 3 Bilden mehrere Kirchenkreise ein gemeinsames regionales Diakonisches Werk, wird die Vertretung der Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Diakoniebeauftragten im Aufsichtsorgan in der Satzung geregelt.
(
3
)
Die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans des regionalen Diakonischen Werkes erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenamt.
.§ 7
Arbeitsgemeinschaft Diakonie
(
1
)
1 Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstimmung der diakonischen Position in der Region. 2 Sie wird vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer von diesem beauftragten Person einberufen. 3 Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen an. 4 Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen nimmt in der Regel an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil.
(
2
)
Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie gibt sich im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Geschäftsordnung.
.IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche von Westfalen
...§ 8
Landeskirche und ihr Diakonisches Werk
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Westfalen hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich.
(
2
)
1 Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinne der Artikel 163 bis 165 Kirchenordnung3.. 2 Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen führt die Arbeit des Evangelischen Hilfswerks Westfalen fort. 3 Im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen sind Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung.
(
3
)
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
(
4
)
1 Die Landeskirche und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen. 2 Zu gewährleisten sind
- gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche,
- rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen,
- rechtzeitige Abstimmung vor der Übernahme neuer Aufgaben,
- rechtzeitige Abstimmung in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonischmissionarischen Bereich.
3 Die Landeskirche und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen treffen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
(
5
)
Die Landeskirche unterstützt die Arbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes durch angemessene jährliche Zuschüsse.
.§ 95.
Mitwirkungspflichtige Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder seiner Mitglieder werden getroffen,
.- im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:
- Bildung, Veränderung und Auflösung von regionalen Diakonischen Werken unabhängig von der Rechtsform;
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen;
- Auflösung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen;
- Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden;
- Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Stellvertretung;
- Berufung des Vorstandes des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen;
- Beschlussfassung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Satzungsänderung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. sowie der Verzicht auf das Zustimmungserfordernis des gliedkirchlichen Werkes.
-
im Benehmen mit der Kirchenleitung:die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans von Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit, die von besonderer Bedeutung sind.
§ 106.
Mitwirkung der Landeskirche in Hauptversammlung und Verwaltungsrat
(
1
)
Der Hauptversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gehören bis zu 10 von der Landessynode entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
(
2
)
1 Dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gehören die oder der Präses und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen an. 2 Die oder der Präses kann sich von einem Mitglied der Kirchenleitung vertreten lassen.
.V. Schlussbestimmungen
...§ 11
Ausführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen durch Verordnung Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
.§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) vom 3. November 1976 (KABl. 1976 S. 130) außer Kraft.

