.Verordnung
Verordnung
zur Einführung des II. Teils1. der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
Vom 4. September 1963
(ABl. EKD 1963 S. 611; KABl. 1963 S. 178)
Auf Grund des Artikels 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union2. wird Folgendes bestimmt:
....§ 1
Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 24. Juni 1963 und vom Rat der Evangelischen Kirche der Union im Auftrag der Synode am 3./4. September 1963 beschlossene „Agende der Evangelischen Kirche der Union“ II. Teil3., tritt an die Stelle des II. Teils der durch Kirchengesetz vom 13. Juni 1895 (KGVBl. S. 45) eingeführten Agende.
.§ 2
Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht4. die Einführung des II. Teils der Agende.5.
.§ 3
.
1 Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
1 Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
.
3 Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
3 Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.

