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Kirchengesetz über die Verteilung
der Stimmen in der Kirchenkonferenz

Vom 10. Januar 1949

(ABI. EKD 1949 S. 5)1.

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in Ausführung des Artikels 28 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung2. folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Einziger Paragraf

( 1 ) In der Kirchenkonferenz haben Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchenmitgliedern zwei Stimmen, die anderen Gliedkirchen eine Stimme.
( 2 ) Hat eine Gliedkirche zwei Stimmen, so kann das von der Kirchenleitung der Gliedkirche entsandte Mitglied (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung3.) das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
( 3 ) In den Fällen desArt. 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie des Art. 26 a Abs. 3 und 5 der Grundordnung4. hat jede Gliedkirche nur eine Stimme.

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1 In der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. November 1977 (ABI. EKD 1978 S. 1) und des Art. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 9. November 2000 (ABl. EKD 2000 S. 458, 459)
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2 Nr. 160.
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3 Nr. 160.
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4 Nr. 160.