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Kirchengesetz über die Verteilung
der von den Gliedkirchen zu wählenden
Mitglieder der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 9. November 1995

(ABl. EKD 1995 S. 582)

Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
11. November 1999
ABl. EKD 1999 S. 478
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 1
aufgehoben
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
....

§ 1

Die 100 Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Grundordnung1. von den synodalen Organen der Gliedkirchen zu wählen sind, entfallen auf die einzelnen Gliedkirchen wie folgt:
1.
Evangelische Landeskirche Anhalts
1 Mitglied
2.
Evangelische Landeskirche in Baden
4 Mitglieder
3.
Evangelische-Lutherische Kirche in Bayern
9 Mitglieder
4.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
6 Mitglieder
5.
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
2 Mitglieder
6.
Bremische Evangelische Kirche
1 Mitglied
7.
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
11 Mitglieder
8.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
7 Mitglieder
9.
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
3 Mitglieder
10.
Lippische Landeskirche
1 Mitglied
11.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
1 Mitglied
12.
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
8 Mitglieder
13.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
2 Mitglieder
14.
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
2 Mitglieder
15.
Pommersche Evangelische Kirche
1 Mitglied
16.
Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
1 Mitglied
17.
Evangelische Kirche im Rheinland
10 Mitglieder
18.
Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
3 Mitglieder
19.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
5 Mitglieder
20.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
1 Mitglied
21.
Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
1 Mitglied
22.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
3 Mitglieder
23.
Evangelische Kirche von Westfalen
9 Mitglieder
24.
Evangelische Landeskirche in Württemberg
8 Mitglieder
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§ 22.

( 1 ) Für die beiden stellvertretenden Mitglieder, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung3. zu bestimmen sind, legen die Gliedkirchen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest.
( 2 ) 1 Das Mitglied der Synode, das an der Wahrnehmung des Mandats gehindert ist, wird durch die ihm zugeordneten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung vertreten. 2 Scheidet ein Mitglied der Synode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode der Synode zu wählen. 3 Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird das ausgeschiedene Mitglied der Synode durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt.
( 3 ) Absatz 2 Satz 2 findet beim Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechende Anwendung.
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§ 34.

Das Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 1) einschließlich der für die 8. Synode aufgrund von § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991 S. 89)5. zu § 1 getroffenen Zusatzbestimmung für die östlichen Gliedkirchen tritt mit Ablauf der Amtsperiode der 8. Synode außer Kraft.
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§ 4

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.6.

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1 Nr. 160.
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2 § 2 Abs. 1 geändert durch das 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11.11.1999.
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3 Nr. 160.
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4 § 3 Abs. 1 aufgehoben, Abs. 2 wird einziger Absatz gemäß dem 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11.11.1999.
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5 Nr. 161.
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6 Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.