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Kirchengesetz
zur Regelung der Gemeindegliedschaft
in besonderen Fällen

Vom 16. November 1990

(KABl. 1990 S. 202)

Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen
5. November 1999
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen
18. November 2010
KABl. 2010 S. 342
Überschriften §§ 1 - 10
eingefügt
§ 5 Abs. 1 Satz 2
gestrichen
§ 5 Satz 3
neu nummeriert + gefasst
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
§ 6 Abs. 1
neu nummeriert
§ 6 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 6 Abs. 2
neu nummeriert
....

§ 12.
Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen

( 1 ) 1 Ein Gemeindeglied kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Gemeindegliedschaft in seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Aufnahme und die Wiederaufnahme gemäß der Artikel 14 und 15 der Kirchenordnung3..
( 2 ) Die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen können beantragen, die Entscheidung auch auf ihre Gemeindegliedschaft zu erstrecken.
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§ 24.
Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
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§ 35.
Fortsetzung der Gemeindegliedschaft

( 1 ) Soll die Gemeindegliedschaft im Fall der Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen in der bisherigen Kirchengemeinde fortgesetzt werden, ist der Antrag bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderungen zu stellen.
( 2 ) Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindegliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft.
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§ 46.
Zuordnung

Soll die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
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§ 57.
Verfahren

( 1 ) 1 Über Anträge auf Fortsetzung oder Erwerb der Gemeindegliedschaft entscheidet das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Gemeindegliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. 2 Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied und der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zuzustellen.
( 2 ) 1 Lehnt das Presbyterium den Antrag ab, kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. 2 Er entscheidet endgültig.
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§ 68.
Wegfall, Widerruf und Verzicht

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen fällt weg mit dem Fortzug aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben gemäß dem Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland9..
( 2 ) 1 Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gemeindegliedschaft in der anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Gemeindegliedes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 entfallen sind. 2 Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied zuzustellen; die Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist zu informieren. 3 Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. 4 Er entscheidet endgültig.
( 3 ) 1 Ein Gemeindeglied kann auf die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes wird. 2 Der Verzicht ist gegenüber dem Presbyterium schriftlich zu erklären, das die Entscheidung über die Gemeindegliedschaft getroffen hat. 3 Die Erklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem sie dem Presbyterium zugegangen ist. 4 Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 710.
Rechtsfolgen

Für die Zeit der Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern besteht jedoch gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
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§ 811.
Bekenntnismäßige Zugehörigkeit

( 1 ) Begründet ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in einem Gebiet, das zum Bereich von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes gehört, so ist es Gemeindeglied derjenigen Kirchengemeinde, zu der es sich bei der Anmeldung bekannt hat.
( 2 ) Ist die bekenntnismäßige Zugehörigkeit aus der Anmeldung nicht zu ersehen, gilt das Gemeindeglied zunächst als der Kirchengemeinde des Bekenntnisstandes zugehörig, deren Gemeindegliederzahl in dem Gebiet die größere ist.
( 3 ) 1 Die Kirchengemeinden, in deren Bereich das Gemeindeglied seinen Wohnsitz nimmt, haben das zugezogene Gemeindeglied in einem gemeinsamen Schreiben unter Hinweis auf das Bestehen von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes zu befragen, zu welcher Kirchengemeinde es gehören will. 2 Seine fernere Gemeindegliedschaft richtet sich nach der schriftlich zu erteilenden Antwort. 3 Wird die Antwort innerhalb von drei Monaten nicht gegeben, so bleibt es bei der Regelung von Absatz 2.
( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz 1 beschriebenen Gebietes handelt.
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§ 912.
Wechsel

( 1 ) Will ein Gemeindeglied in einem Gebiet, das zum Bereich von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes gehört, seine Gemeindegliedschaft ändern und in die Kirchengemeinde des anderen Bekenntnisstandes wechseln, so hat es bei den Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.
( 2 ) 1 Sieht das Presbyterium den Wechsel der Gemeindegliedschaft als nicht ausreichend begründet an, so kann es innerhalb von einem Monat nach Zugang der Erklärung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. 2 Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 1013.
Bisheriges Recht

Entscheidungen, die aufgrund des bisherigen Rechts getroffen sind, behalten ihre Gültigkeit.

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1 Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes.
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2 § 1 Abs. 1 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 5. November 1999; § 1 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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3 Nr. 1.
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4 § 2 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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5 § 3 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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6 § 4 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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7 § 5 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 5. November 1999; § 5 Überschrift eingefügt, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Satz 3 neu nummeriert und gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010
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8 § 6 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 5. November 1999; § 6 Überschrift eingefügt, Abs. 1 eingefügt, Abs. 1 neu nummeriert, Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 neu nummeriert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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9 Nr. 106.
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10 § 7 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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11 § 8 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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12 § 9 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.
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13 § 10 Überschrift eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom 18. November 2010.