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Rundschreiben Nr. 3/2009
des Landeskirchenamtes an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise betreffend Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen in der EKD

Vom 13. Februar 2009

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Mittlerweile haben alle Gliedkirchen einer von der Kirchenkonferenz der EKD vorgelegten gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über landeskirchliche Grenzen hinweg zugestimmt.
Diese EKD-Vereinbarung, der die Landessynode der EKvW im übrigen bereits im Jahr 2006 mit dem „Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen zwischen den Gliedkirchen der Ev. Kirche in Deutschland“ zugestimmt hat, ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können nunmehr EKD-weit Gemeindegliedschaften in besonderen Fällen (G.i.b.Fäl.) begründet werden, für die einheitliche Voraussetzungen sowie ein einheitliches Antragsverfahren gelten.
Das o.g. Kirchengesetz der EKvW sowie der EKD-Vereinbarungstext sind in der Rechtssammlung unter der Nr. 106 abgedruckt. Die bisherigen Einzelvereinbarungen mit der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, der Lippischen Landeskirche, der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev. Kirche in Hessen und Nassau und der Ev.-ref. Kirche in Bayern und Nordwestdeutschland wurden aufgehoben; die Rechtssammlung wird mit einer der nächsten Ergänzungslieferungen aktualisiert1..
Mit diesem Rundschreiben geben wir Informationen zur neuen Verfahrenspraxis.
1.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine G.i.b.Fäl. über landeskirchliche Grenzen hinweg gleichen denen der innerwestfälischen G.i.b.Fäl.:
  • eine erkennbare kirchliche Bindung an die Wunschkirchengemeinde und
  • die tatsächliche Möglichkeit an dem Gemeindeleben der Wunschkirchengemeinde teilnehmen zu können.
2.
Antrag, Anhörung, Beschluss, Einspruch
Eine G.i.b.Fäl. ist schriftlich bei der Wunschkirchengemeinde zu beantragen. Antragsvordrucke finden sich im Meldewesenprogramm netKIM unter:
netKIM\Vordrucke\Bescheinigung\Antrag auf Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen.
Nach der Prüfung der Voraussetzungen und der Anhörung der Wohnsitzkirchengemeinde entscheidet das Presbyterium der westfälischen Wunschkirchengemeinde per Beschluss über den Antrag auf eine G.i.b.Fäl.
Eine Beteiligung des Kreissynodalvorstandes ist nicht erforderlich; er ist nur im Fall eines Einspruchs gegen den Presbyteriumsbeschluss am Verfahren beteiligt.
3.
Fristen
Soll eine Gemeindegliedschaft nach dem Wegzug aus einer westfälischen Kirchengemeinde bestehen bleiben (Fortsetzung dieser Gemeindegliedschaft), ist der Antrag auf eine G.i.b.Fäl. innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Veränderung zu stellen. Bei innerwestfälischen G.i.b.Fäl. gilt hier eine 1-Monatsfrist.
Wird innerhalb der genannten Frist kein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindegliedschaft gestellt, endet diese mit dem Wegzug; sie kann nur durch einen Antrag auf eine G.i.b.Fäl. neu erworben werden.
4.
Technisches Meldewesen netKIM
4.1
Die technische Erfassung einer innerwestfälischen G.i.b.Fäl. erfolgt weiterhin grundsätzlich durch die Stelle, die hierzu bestimmt ist. Dies ist entweder die Meldewesensachbearbeitung in der Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis.
4.2
Liegt die Wunschkirchengemeinde in dem Bereich einer anderen Landeskirche erfolgt die Abgabe des Datensatzes an die andere Landeskirche durch die Meldewesensachbearbeitung der westfälischen Kirchengemeinde bzw. des Kirchenkreises. Hierzu wird Ihnen die andere Landeskirche den entsprechenden Pfarrbezirksschlüssel der dortigen Wunschkirchengemeinde mitteilen.
4.3
Wohnt der Antragsteller im Bereich einer anderen Landeskirche und möchte mit seinem Antrag Gemeindeglied in einer westfälischen Wunschkirchengemeinde werden, erfolgt die „Abgabe des Datensatzes“ an unser kirchliches Rechenzentrum, die ECKD GmbH, durch die dortige Landeskirche.
Damit dieser Datensatz möglichst zeitnah in netKIM erscheint, wird zukünftig - auch wegen der vielfältigen Zuständigkeiten in den anderen Landeskirchen und den verschiedenen Meldewesenverfahren in diesen Landeskirchen - die Anforderung des Datensatzes und die Überwachung der „Datenabgabe“ durch das Dezernat 62 des Landeskirchenamtes (Herr Höweler, E-Mail: Michael.Hoeweler@lka.ekvw.de) erfolgen.
Hierzu bitten wir die westfälische Wunschkirchengemeinden uns im Fall einer grenzübergreifenden G.i.b.Fäl. folgende Unterlagen zu übersenden:
  1. Kopie des Antrages (mit Name, Anschrift u. Geburtsdatum des Antragstellers);
  2. Kopie der Stellungnahme der Wohnsitzkirchengemeinde;
  3. Kopie des Beschlusses über die G.i.b.Fäl.;
  4. Angabe des Pfarrbezirksschlüssels.
Mit der technischen Umsetzung der G.i.b.Fäl. in netKIM und der anschließenden Mitteilung an die Kirchengemeinde endet die Datensatzpflege durch die Landeskirche.
5
Kirchensteuer
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass bei den grenzübergreifenden G.i.b.Fäl. - wie bei innerwestfälischen G.i.b.Fäl. auch - die rechtliche Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuer gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes als Steuergläubigerin bestehen bleibt (vgl. § 3 KiStO2.).
Im synodalen Finanzausgleich werden die Gemeindeglieder mit einer G.i.b.Fäl. in der Wunschkirchengemeinde berücksichtigt und mitgezählt.
Eine Zusammenfassung dieses Rundschreibens können Sie den beigefügten Anlagen
entnehmen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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1 Redaktioneller Hinweis: Mit der 11. Ergänzungslieferung für das Printwerk (Stand: 30.06.2009) wurde das Recht entsprechend aktualisiert.
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2 Nr. 830.