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Satzung des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg

Vom 7. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 306)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg
18. Oktober 2017
§ 9
neu gefasst
Präambel
Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen angesichts der Einführung des KiBiz unter neuen Herausforderungen, auf die der Kirchenkreis mit einem Trägerverbund reagiert. Um die Zukunft der Einrichtungen weitgehend sicher zu stellen will der Trägerverbund vor allem im Blick auf die Personalsituation weitgehend Sicherheit schaffen. Die Übertragung der Einrichtungen an den Trägerverbund gewährleistet für die Mitarbeitenden die Fortführung ihrer Anstellungsverhältnisse bei sich änderndem Buchungsverhalten der Eltern. Er gewährleistet die Einbindung der Tageseinrichtung in die Gemeindekonzeption und führt in enger Anbindung an die Gemeinde die Geschäfte der Einrichtung. Bei einem Übertritt in den Verbund erfolgt nach BGB ein Betriebsübergang.
Die Kreissynode beschließt deshalb für den Trägerverbund für die Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW2# die folgende Satzung:
( 1 ) Jesus Christus spricht: „Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes“ (Mk 10, 14). Und: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich auch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Mt 28, 18–20). Auf die Frage nach dem höchsten und größten Gebot antwortet Jesus Christus: „Du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben. Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Mt 22, 37.39).
( 2 ) Die Arbeit der evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Gottes und Nächstenliebe. Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus. „Siehe, Kinder sind eine Gabe Gottes“ (Ps 127, 3).
( 3 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg. In evangelischen Tageseinrichtungen sollen die Kinder das Evangelium als Befreiung und Orientierung erfahren.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und helfen Kindern und Eltern ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Gemeinde zu leben und bringen kirchenfernen und andersgläubigen Familien das Evangelium nah.
( 2 ) Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der jeweiligen Einrichtung gemäß der geltenden Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW (TfK-RL)3# vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 261) festgelegt.
( 3 ) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem SGB VIII und dessen Ausführungsbestimmungen sowie dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Trägerverbund

( 1 ) Der Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg bildet einen kreiskirchlichen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Gemeinden des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg können ihren Beitritt zum Trägerverbund für die jeweilige Einrichtung durch Antrag des Presbyteriums an den Trägerverbund des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg ab dem 1. Oktober 2008 im Rahmen dieser Satzung jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres übertragen. Der entsprechende Antrag ist bis zum 31. Dezember des Jahres an den Leitungsausschuss zu richten.
( 3 ) Der Leitungsausschuss entscheidet über den Antrag des Presbyteriums auf Beitritt zum Trägerverbund. Im Vorfeld soll Einverständnis zwischen dem Presbyterium und dem Trägerverbund über die Aufnahmebedingungen zum Trägerverbund hergestellt werden. Der Betriebsübergang erfolgt durch einen gesonderten Vertrag zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis
( 4 ) Der Trägerverbund übernimmt für alle übertragenen Kindertageseinrichtungen das bis zum Zeitpunkt der Übertragung für die Kindertageseinrichtungen bei der Kirchengemeinde angestellte Personal mit allen erworbenen Rechten und Pflichten.
( 5 ) Über die erstmalige Aufnahme in den Trägerverbund zur Konstituierung des Leitungsausschusses entscheidet der Kreissynodalvorstand.
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§ 3
Aufgaben des Trägerverbundes

Dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg wird von den beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der Tageseinrichtung, bzw. der Tageseinrichtungen für Kinder übertragen, dazu gehören insbesondere:
  1. Die Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder entsteht;
  2. Die Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden und des zugehörigen Inventars;
  3. Die Anstellungsträgerschaft gegenüber den Mitarbeitenden im Trägerverbund mit Dienst- und Fachaufsicht unbeschadet der allgemeinen Dienstaufsicht des Superintendenten oder der Superintendentin gemäß Artikel 114 Absatz 2 KO4#;
  4. Die Vertretung der Tageseinrichtungen für Kinder im Rechtsverkehr unbeschadet der Befugnisse des Kreissynodalvorstandes.
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§ 4
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Kindertageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich zusammen und wirken an der Trägerschaft mit. Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Die Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in den Leitungsausschuss;
  2. Die Zustimmung im Falle der Besetzung von Kindergartenleitungen, das Vorschlagsrecht bei der Besetzung von pädagogischen Fachkräften und das Anhörungsrecht im Falle der Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Mitarbeitenden;
  3. Die Erstellung eine Konzeption für ihre Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden verankern ihre Tageseinrichtung für Kinder im Gemeindeleben insbesondere durch:
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  2. die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung;
  3. die Vorbereitung, Teilnahme oder Mithilfe bei Gemeindefesten, Mitarbeiterveranstaltungen und anderen Gemeindeaktivitäten;
  4. die Gestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen, z. B. Eltern-Kind Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit;
  5. die Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen;
  6. Einbindung der Tageseinrichtungen für Kinder in die jeweilige Gemeindekonzeption.
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§ 5
Organe des Trägerverbundes

Die Organe des Trägerverbundes sind:
  1. Der Leitungsausschuss;
  2. Die Geschäftsführung.
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§ 6
Leitungsausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss gemäß Artikel 104 Absatz 15# der Kirchenordnung und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte im Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Zwischen den Wahlsynoden soll der Kreissynodalvorstand bei Eintritt von Kirchengemeinden in den Trägerverbund die vom Presbyterium benannten Mitglieder des Leitungsausschusses berufen.
( 3 ) Der Leitungsausschuss gibt dem Kreissynodalvorstand Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
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§ 7
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Dem Leitungsausschuss gehören folgende Mitglieder mit Stimmrecht an:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand berufenes Mitglied;
  2. je ein Mitglied aus den Kirchengemeinden, die Mitglied im Trägerverbund sind.
Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung gewählt werden.
( 2 ) Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsausschusses gewählt.
( 3 ) Mit beratender Stimme gehören dem Leitungsausschuss an:
  1. die Geschäftsführung,
  2. die Fachberatung,
  3. ein Mitglied der kreiskirchlichen Verwaltung.
( 4 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 8
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
( 2 ) Ihm obliegt u. a. die
  1. Beschlussfassung über die Trägerübernahme, einschließlich der Verhandlungen zur Einverständnisherstellung;
  2. Entscheidungen bei Besetzung von Leiterinnen- oder Leiterstellen, sowie bei der Besetzung von Gruppenleitungen;
  3. Ausübung der Dienstaufsicht;
  4. Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptionsentwicklung;
  5. Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung;
  6. Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und Personalentwicklung;
  7. ordnungsgemäße Ausführung des von der Kreissynode festgestellten Haushaltsplans;
  8. Entscheidung über die Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde.
( 3 ) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode Bericht.
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§ 97#
Geschäftsführung

( 1 ) Die Verwaltungsgeschäfte des Trägerverbundes führt das für den Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg zuständige Kreiskirchenamt.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand beruft auf Vorschlag des Leitungsausschusses eine Geschäftsführung.
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§ 10
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung handelt im Auftrag des Leitungsausschusses und wird von diesem beaufsichtigt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat unbeschadet der Kompetenzen der kreiskirchlichen Organe folgende Aufgaben:
  1. sie führt die Beschlüsse des Leitungsausschusses aus;
  2. sie trifft Personalentscheidungen, die nicht dem Leitungsausschuss vorbehalten sind;
  3. sie übt die Dienstaufsicht gegenüber den Leitungen der Kindertageseinrichtungen aus;
  4. sie führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Leitungsausschuss der Tageseinrichtungen für Kinder vorbehalten sind;
  5. sie nimmt die Vertretung des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit wahr;
  6. sie arbeitet im Rahmen der Geschäftsordnung der Kreissynode mit den Ausschüssen der Kreissynode zusammen;
  7. sie arbeitet mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung in Kooperation mit der Fachberatung zusammen.
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§ 11
Fachberatung

( 1 ) Die Fachberatung nimmt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung und Dienstanweisung wahr.
( 2 ) Die Arbeit der Fachberatung geschieht in Zusammenarbeit mit dem Leitungsausschuss und der Geschäftsführung.
( 3 ) Die Fachberatung übt die Fachaufsicht über die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen aus.
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§ 12
Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Die Fachberatung lädt mindestens viermal im Jahr zur Leitungskonferenz der Tageseinrichtungen für Kinder ein.
( 2 ) Die Leitungskonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
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§ 13
Gebäude/Bauunterhaltung

( 1 ) Die Kirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung auf den Trägerverbund übertragen haben, stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke und Gebäude, in denen die Kindertageseinrichtungen betrieben werden sowie das Inventar und die die Kindertagesstätte betreffenden Rücklagen für die Dauer der Übernahme der Trägerschaft zur Verfügung.
( 2 ) Der Trägerverbund ist in Abstimmung mit den Kirchengemeinden für die Instandhaltung der Grundstücke und Gebäude der Kindertageseinrichtungen sowie für die Unterhaltung des Inventars verantwortlich. Gleiches gilt für die Durchführung von Umbau- oder Anbaumaßnahmen an einer Kindertageseinrichtung.
( 3 ) Die Rücklagen sind für jede Kindertagesstätte getrennt weiterzuführen.
( 4 ) Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist für den ordentlichen Zustand des Inventars, der Räume, des Spielplatzes und der sonstigen zur Kindertageseinrichtung gehörenden Außenanlagen im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes verantwortlich.
( 5 ) Die näheren Einzelheiten werden in gesondert abzuschließenden Verträgen zwischen Kirchengemeinden und dem Trägerverbund geregelt. Dies gilt insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden.
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§ 14
Finanzierung der Betriebskosten

( 1 ) Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der geltenden Finanzsatzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg.
( 2 ) Die Rücklagen werden einrichtungsbezogen nachgewiesen.
( 3 ) Die Tätigkeit der Fördervereine bleibt unberührt.
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§ 15
Kündigung

( 1 ) Die Mitgliedschaft in dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist frühestens nach drei Jahren zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt werden.
( 2 ) Es besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende eines Kindergartenjahres bei § 8 Absatz 2 Buchstabe g, wenn kein Einvernehmen hergestellt wird.
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§ 16
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Oktober 2008 mit einer 2-jährigen Probezeit in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 335
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 9 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2017.