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Verkehrssicherheit auf Friedhöfen der Kirchengemeinden

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 12. Februar 1970

(KABl. 1970 S. 42)

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Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass der Zustand der Friedhöfe mindestens einmal jährlich auf seine Verkehrssicherheit überprüft werden muss. Das geschieht zweckmäßig im Frühjahr, da insbesondere die Grabdenkmäler durch die Witterungseinflüsse der Wintermonate erfahrungsgemäß am meisten leiden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Protokoll festzuhalten und bei den Friedhofsakten aufzubewahren, damit bei einem Schadensfall – auch im Blick auf eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen – die ordnungsgemäße Kontrolle nachgewiesen werden kann.
Ergibt die Überprüfung den mangelhaften Zustand eines Grabdenkmals, so ist der Grabstelleninhaber umgehend schriftlich aufzufordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten durchgeführt werden müssen.
Ist Gefahr im Verzuge, so hat die Kirchengemeinde das zur Beseitigung der akuten Gefahr erforderliche sofort von sich aus, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Grabstelleninhabers auf dessen Kosten zu veranlassen.
Diese generellen Kontrollen entbinden die Kirchengemeinden nicht von der Verpflichtung, für die Beseitigung jedes die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof gefährdenden Zustandes laufend Sorge zu tragen.