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Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz
über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)

Vom 16. November 2006

(KABl. 2006 S. 290)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD
16. Mai 2013
§ 3
neu gefasst
2
Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen
17. November 2016
§ 1a
eingefügt
3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
5. April 2017
§ 3 Abs. 2
angefügt
4
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
21. Dezember 2017
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
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§ 1
(zu §§ 7, 93)
Zuständigkeitsregelungen

( 1 ) Für die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die in § 2 KBG1# genannte jeweilige Anstellungskörperschaft zuständig. Dies gilt ferner für Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 S. 1 sowie §§ 11, 49 – 51, 55 – 58 KBG2#.
( 2 ) Zuständige Stelle für Maßnahmen, die Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung. Zuständige und von der obersten Dienstbehörde beauftragte Stelle für nicht unter Absatz 1 fallende Maßnahmen, die die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte betreffen, ist das Landeskirchenamt.
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§ 1a3#
(zu §§ 27a Absatz 24#, 54 Absatz 3 Satz 35#)

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75 % im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
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§ 2
(zu § 60)
Wartestand

( 1 ) Über die sonst kirchengesetzlich geregelten Fälle hinaus können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden, wenn eine weitere gedeihliche Amtsführung nicht gewährleistet, ein Ausscheiden aus dem Amt im kirchlichen Interesse geboten und eine Abordnung, Zuweisung oder Versetzung nach §§ 56 – 58 KBG6# nicht möglich sind.
( 2 ) In den Fällen der Versetzung in den Wartestand hat das Landeskirchenamt die erforderlichen Beweise zu erheben. Die oder der Betroffene, der Dienstvorgesetzte und der unmittelbare Vorgesetzte sind zu hören. Das Landeskirchenamt kann der oder dem Betroffenen für die Zeit bis zum Beginn des Wartestandes die Ausübung des Dienstes untersagen.
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§ 3
(zu § 67 KBG.EKD)
Geltung von Landesrecht7#

( 1 ) Die Antragsaltersgrenze für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen.
( 2 ) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 4 KBG.EKD8# gilt für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis die Altersgrenze, die für die Aufnahme in ein entsprechendes Beamtenverhältnis beim Land Nordrhein-Westfalen gilt. In besonders begründeten Fällen kann von der Voraussetzung des Satzes 1 abgewichen werden. Neben den Ausnahmetatbeständen entsprechend § 14 LBeamtG NRW liegt ein besonders begründeter Fall insbesondere dann vor, wenn ein bisheriger öffentlich-rechtlicher Dienstherr der oder des Aufzunehmenden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen Versorgungslastenteilung vereinbart hat.
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§ 49#
Weitere Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt; das gilt auch in den Fällen, in denen das Kirchenbeamtengesetz auf Bestimmungen verweist, die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gelten10#. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegen stehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte findet § 79 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Auf die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten findet § 79 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Letztere erhalten stattdessen im Jahr des 25-jährigen Dienstjubiläums fünf Tage Sonderurlaub, im Jahr des 40-jährigen und des 50-jährigen Dienstjubiläums erhalten sie zehn Tage Sonderurlaub. Dies gilt für alle Dienstjubiläen ab dem 1. Juli 2016.
( 3 ) Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 14. Oktober 1960 (KABl. 1960 S. 160), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 1980 (KABl. 1981 S. 2) bleibt unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum Termin der Inkraftsetzung des Kirchenbeamtengesetzes durch den Rat der EKD in Kraft11#.
( 2 ) Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGKBG) in der Fassung vom 11. November 1998 (KABl. 1998 S. 257) tritt zum gleichen Termin außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 560.
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2 ↑ Nr. 560.
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3 ↑ § 1a eingefügt durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 17. November 2016.
Redaktioneller Hinweis:
Das Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482) legt im Artikel 7 zum Inkrafttreten Folgendes fest: Das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat der EKD für das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes für die Evangelische Kirche von Westfalen bestimmt. Dies wird voraussichtlich der 1. Juli 2017 sein.
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4 ↑ Nr. 560.
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5 ↑ Nr. 560.
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6 ↑ Nr. 560.
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7 ↑ § 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 16. Mai 2013; § 3 Abs. 2 angefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. April 2017.
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8 ↑ Nr. 560.
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9 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 21. Dezember 2017.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch Rundschreiben Nr. 29/2012 des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen vom 12.10.2012 ist die Anwendung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bestätigt worden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Die Mitarbeitenden der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Verbände, Landeskirche sowie der kirchlichen Werke und Einrichtungen (einschließlich ehrenamtlich tätigen Personen) der Ev. Kirche von Westfalen haben Zugriff auf die Fachdatenbank Jurion http://www.recht.jurion.de und können die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, 92) online aufrufen.
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11 ↑ Nach der Ersten Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 8. Dezember 2006 (ABl. EKD 2007 S. 1) tritt dieses am 1. April 2007 in Kraft.