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Ordnung der Jugendkammer
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(JugKO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2005

(KABl. 2005 S. 287)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe
24. September 2015
§ 3 Abs. 5
geändert
2
Verordnung zur Änderung der Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO)
19. Oktober 2017
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 3 Sätze 2-4
neu gefasst
§ 1 Abs. 4 Satz 3
geändert
§ 2 Nr. 1, 2, 6, 7, 8
neu gefasst
§ 2 Nr. 9
angefügt
§ 3 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 3 Abs. 7
geändert
§ 3 Abs. 9
angefügt
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
§ 6 Abs. 2 und 3
angefügt
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2005 die nachstehend geänderte Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen:
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§ 11#
Die Jugendkammer der EKvW

( 1 ) Die Jugendkammer ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen verantwortlich. Ausgenommen hiervon ist die Arbeit der Kindertagesstätten.
( 2 ) Sie setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Jugendverbände, der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen (EJKW) und der in der Jugendarbeit tätigen Ämter, Werke und Einrichtungen.
( 3 ) Die Jugendkammer wird von der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer geleitet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Landeskirchenamt genehmigt werden muss. Die Jugendkammer wählt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit den geschäftsführenden Ausschuss. Ihm gehören die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer sowie sechs weitere Mitglieder der Jugendkammer an. Die Geschäftsordnung ist auch Grundlage der Arbeit des geschäftsführenden Ausschusses.
( 4 ) Die Berufung der Mitglieder durch die Kirchenleitung erfolgt für eine Synodalperiode. Beendet ein Mitglied der Jugendkammer seine Tätigkeit, auf Grund der es sein Mandat erhalten hat, erlischt dieses. Neubenennung und Nachberufung sind erforderlich.
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§ 22#
Aufgaben

Die Jugendkammer hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugendarbeit, insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über die Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen;
  2. Gegenseitige Abstimmung von Arbeitsvorhaben und gemeinsamen Aktionen innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen;
  3. Förderung der Zusammenarbeit mit im Bereich der EKvW tätigen kirchlichen Ämter, Werke und Einrichtungen;
  4. Vertretung aller gemeinsamen Belange bei kirchlichen, staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen;
  5. Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber anderen Jugendverbänden;
  6. Wahl der Delegierten für den jugendpolitischen Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend NRW (AEJ-NRW) und der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend Deutschlands;
  7. Beratung und Verteilung der öffentlichen Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW sowie der von der Kirchenleitung der Jugendkammer zugewiesenen Mittel aus Kollekten und Sonderprogrammen.
  8. Die Jugendkammer hat das Vorschlagsrecht für die Landesjugendpfarrerin oder den Landesjugendpfarrer sowie das Anhörungsrecht bei der Einrichtung, inhaltlichen Ausgestaltung und Aufhebung aller landeskirchlich voll- oder teilfinanzierten Referentinnen-und Referentenstellen und Pfarrstellen der in der Evangelischen Kirche von Westfalen im Bereich der Jugendarbeit tätigen Ämter, Werke und Einrichtungen.
  9. Die Jugendkammer führt jährlich ein ausführliches Standort- und Perspektivgespräch mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes.
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§ 33#
Zusammensetzung

( 1 ) Freie Jugendverbände, die auf landeskirchlicher Ebene tätig sind, entsenden Vertreterinnen oder Vertreter, die von den Jugendverbänden für vier Jahre gewählt werden, in folgender Anzahl:
2
CVJM-Westbund;
1
Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP);
1
Jugendbünde für entschiedenes Christentum (EC);
1
Landesjugendvertretung.
( 2 ) Es werden von der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen (EJKW) 9 gewählte Vertreterinnen und Vertreter entsendet. Diese sollen Mitglieder von synodalen Jugendausschüssen sein. Synodaljugendpfarrerinnen, Synodaljugendpfarrer, haupt- und ehrenamtlich Tätige müssen gleichermaßen berücksichtigt werden.
( 3 ) Vertreterinnen und Vertreter von landeskirchlichen Ämter, Werke und Einrichtungen:
  • eine Person aus dem Bereich des Dienstes an den Schulen aus dem Pädagogischen Institut der EKvW;
  • eine Person aus der Jugendbildungsarbeit des Institutes für Kirche und Gesellschaft der EKvW.
( 4 ) Bis zu zwei in der Jugendarbeit sachkundige und erfahrene Personen werden von der Jugendkammer mit einfacher Mehrheit kooptiert. Sie haben volles Stimmrecht.
( 5 ) Mitglieder mit beratender Stimme:
  • Die Leiterin oder der Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle der Jugendkammern Rheinland/Westfalen;
  • Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Evangelischen Jugend im Rheinland;
  • Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendkammer der Lippischen Landeskirche;
  • Die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent;
  • Die zuständige juristische Dezernentin oder der zuständige juristische Dezernent;
  • Zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes für Jugendarbeit;
  • Eine Vertreterin oder einen Vertreter des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe;
  • Eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Diakonische Jahr;
  • Die oder der Beauftragte der EKvW für Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit;
  • Eine Vertreterin oder einen Vertreter des pädagogischen Ausschusses der EKvW.
( 6 ) Die Referenten des Amtes für Jugendarbeit sind zu Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen.
( 7 ) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkammer beträgt bis zu 19 Personen:
  • 1 Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer;
  • 5 Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendverbände;
  • 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Ämter, Werke und Einrichtungen der EKvW;
  • 9 Vertreterinnen oder Vertreter der Evangelischen Jugendkonferenz von Westfalen;
  • bis zu 2 kooptierte Mitglieder.
( 8 ) Bei der Zusammensetzung der Jugendkammer sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
( 9 ) Die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft offene Türen ist mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter ständiger Gast der Jugendkammer.
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§ 4
Arbeitsweise der Jugendkammer

( 1 ) Die Jugendkammer tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss stellt die Tagesordnung auf und lädt mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein.
( 3 ) Sofern ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Sitzung der Jugendkammer schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes beantragen, ist die oder der Vorsitzende verpflichtet, die Jugendkammer mindestens innerhalb von 14 Tage unter Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 4 ) Über die Verhandlungen wird vom Amt für Jugendarbeit ein Ergebnisprotokoll geführt, das allen Mitgliedern und der oder dem Präses der EKvW zugesandt wird.
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§ 5
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Jugendkammer ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss die Jugendkammer innerhalb von 14 Tagen mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
( 2 ) Beschlüsse der Jugendkammer erfolgen mit Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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§ 64#
Ausschüsse

( 1 ) Die Jugendkammer bildet aus ihrer Mitte den Finanzausschuss mit bis zu sieben Mitgliedern. Die Jugendkammer richtet Arbeitskreise zu den relevanen Themenfeldern ein mit bis zu neun Mitgliedern. Jeder Arbeitskreis wird von einer Referentin bzw. einem Referenten des Amtes für Jugendarbeit begleitet.
( 2 ) Der Finanzausschuss und die Arbeitskreise wählen jeweils eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Einmal im Jahr wird die Arbeit der Ausschüsse und der Arbeitskreise in der Jugendkammer mit den Vorsitzenden reflektiert.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss kann zur Qualifizierung seiner Arbeit Ad-hoc-Gruppen bilden. Diese erhalten einen konkreten Auftrag und sind befristet.

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1 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 Sätze 2 bis 4 neu gefasst sowie Abs. 4 Satz 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO) vom 19. Oktober 2017.
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2 ↑ § 2 Nr. 1, 2, 6, 7, 8 neu gefasst sowie Nr. 9 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO) vom 19. Oktober 2017.
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3 ↑ § 3 Abs. 5 geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 geändert sowie Abs. 9 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO) vom 19. Oktober 2017.
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4 ↑ § 6 Abs. 1 neu gefasst sowie Abs. 2 und 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Ordnung der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen (JugKO) vom 19. Oktober 2017.