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Satzung für die Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter1#

Vom 13. März 2014

(KABl. 2014 S. 148)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter
20. Juni 2023
Titel
geändert
§ 3 Abs. 1
neu gefasst
§§ 4 bis 6
gestrichen
§ 7
neu sortiert
§ 5
eingefügt
§§ 8 und 9
neu sortiert
§ 10
gestrichen
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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden Amelunxen, Beverungen, Bruchhausen und Höxter bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter.
Die Intention der Vereinigung dieser Kirchengemeinden ist es, eine gute Balance zwischen Einheit und Vielfalt zu ermöglichen.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO4#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r5#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Amelunxen,
  2. Beverungen,
  3. Bruchhausen,
  4. Höxter.
( 3 ) Das Presbyterium wird wie folgt zusammengesetzt:
  1. aus dem Bezirk Amelunxen zwei Mitglieder,
  2. aus dem Bezirk Beverungen vier Mitglieder,
  3. aus dem Bezirk Bruchhausen zwei Mitglieder,
  4. aus dem Bezirk Höxter acht Mitglieder.
( 4 ) Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO6# und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO7# mit eigener Zuständigkeit. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO8# einrichten.
( 5 ) Das Presbyterium überträgt Aufgaben auf Bezirks- und Fachausschüsse nach Maßgabe dieser Satzung.
( 6 ) Das Presbyterium weist den Bezirksausschüssen und den Fachausschüssen im Rahmen des Haushaltes Mittel zu, über die diese eigenständig verfügen. Eine eigenständige Arbeit in den Gemeindebezirken soll ermöglicht werden.
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§ 2
Die Bezirksausschüsse

( 1 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten das Presbyterium
  1. bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen für die dem Bezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
  3. bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des Gemeindebezirks für die Aufstellung des Haushaltsplans,
  4. bei der Einstellung und Entlassung und Erstellung von Dienstanweisungen von Mitarbeitenden im Gemeindebezirk,
  5. bei Anträgen zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten im Gemeindebezirk, sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
  6. bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften im Gemeindebezirk.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk,
  2. besondere Gottesdienste und die liturgische Gestaltung der Gottesdienste im Gemeindebezirk,
  3. die Nutzung der kirchlichen Räume des Gemeindebezirks,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel.
( 5 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer, dem Bezirk angehörende Mitglieder des Presbyteriums, im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bis zu sechs weitere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. Sie werden von den einzelnen Bezirksausschüssen dem Presbyterium vorgeschlagen und in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. Sie oder er muss dem Presbyterium angehören.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Diese sorgen auch für die Ausführung der Beschlüsse. Die Bezirksausschüsse sollen mindestens alle zwei Monate tagen. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern der jeweiligen Bezirksausschüsse und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
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§ 310#
Die Fachausschüsse der Kirchengemeinde

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgenden Fachausschuss oder folgende Fachausschüsse: Bau- und Finanzausschuss.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Beratende Aufgaben können durch widerruflichen Beschluss übertragen werden.
( 3 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung11# für Presbyterien.
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§ 412#
Bau- und Finanzausschuss

( 1 ) Der Bau- und Finanzausschuss berät das Presbyterium in allen Finanz-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und erstellt Beschlussentwürfe für das Presbyterium.
( 2 ) Insbesondere hat er folgende Aufgaben, die er in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium erfüllt:
  1. er berät über den vom Kirchenkreis erstellten Haushaltsplanentwurf, einschließlich des Stellenplanes, in enger Absprache mit den Bezirks- und Fachausschüssen,
  2. er erstellt Finanzierungsvorschläge für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  3. er bereitet die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen vor,
  4. er bereitet Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor,
  5. er berät alle mit den Bauangelegenheiten der Kirchengemeinde Beauftragten in Absprache mit den Bezirksausschüssen,
  6. er erstellt Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Aufgabe und Umnutzung der Gebäude und schreibt diese Listen fort,
  7. er sorgt für die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Baubeauftragten der Gemeindebezirke und den Verantwortlichen aus der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes,
  8. er bereitet die Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurecht und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten vor,
  9. er bereitet Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren vor.
( 3 ) Dem Bau- und Finanzausschuss der Kirchengemeinde gehören an:
  1. die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister der Kirchengemeinde,
  2. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Baubeauftragten der Gemeindebezirke,
  4. bis zu acht gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
  5. zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
  6. bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 513#
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der weiteren Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 5 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, den Mitgliedern des Presbyteriums und den Vorsitzenden der anderen Ausschüsse zur Kenntnis zu geben sind. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
( 6 ) Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  4. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 7 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss. Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Dies gilt für die Stellvertretung entsprechend.
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§ 614#
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 715#, 16#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 30. November 2014 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Titel geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ §§ 4-6 gestrichen und § 7 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023.
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13 ↑ § 5 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023.
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14 ↑ § 8 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2014.
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16 ↑ § 9 neu nummeriert sowie der bisherige § 10 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023.