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Kreissatzung
des Kirchenkreises Hattingen-Witten
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 1. Dezember 1984

(KABl. 1985 S. 90)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen
24. Juni 1995
§ 7 Abs. 1
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen
2. Dezember 2022
§ 10
neu gefasst
Die Kreissynode des Kirchenkreises Hattingen-Witten hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Durch Urkunde vom 11. März 1933 wurde mit Wirkung vom 1. April 1933 der Kirchenkreis Hattingen-Witten gebildet (KABl. 1933, Seite 77). Zum Kirchenkreis Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
Evangelische Kirchengemeinde Annen
Evangelische Kirchengemeinde Blankenstein
Evangelische Kirchengemeinde Bommern
Evangelische Kirchengemeinde Bredenscheid-Stüter
Evangelische St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen
Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hattingen
Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof
Evangelische Kirchengemeinde Winz-Baak
Evangelische Kirchengemeinde Herbede
Evangelische Kirchengemeinde Heven
Evangelische Kirchengemeinde Niederwenigern
Evangelische Kirchengemeinde Rüdinghausen
Evangelische Kirchengemeinde Sprockhövel
Evangelische Kirchengemeinde Welper
Evangelische Kirchengemeinde Wengern
Evangelische Kirchengemeinde Witten-Stockum
Evangelisch-Lutherische Johannis-Kirchengemeinde Witten
Evangelisch-Lutherische Christus-Kirchengemeinde Witten
Evangelisch-Lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Witten
und die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Diakoniewerk Ruhr in Witten
zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis Hattingen-Witten führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt die Kirchtürme der St-Georgs-Kirche Hattingen und der Johannis-Kirche Witten unter den ausgebreiteten Armen des Kruzifixus vom Altarkreuz der Kirche in Wengern; es ist umschlossen mit den Worten „Kirchenkreis Hattingen-Witten".
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 11 Absatz 3 der Satzung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
  2. den Inhabern oder Verwaltern der Pfarrstellen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Anstaltskirchengemeinde sowie aus den Predigern, die nicht Verwalter von Pfarrstellen sind;
  3. Abgeordneten, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden und der Gemeindevertretung der Anstaltskirchengemeinde entsandt werden;
  4. Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
( 2 ) Jedes Presbyterium und die Gemeindevertretung der Anstaltskirchengemeinde entsenden gemäß Absatz 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt hat.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrer, ordinierte Hilfsprediger und Prediger, die der Kreissynode nicht gemäß Absatz 1 b, angehören, nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil. Die Kreissynode kann ihnen in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • dem Superintendenten,
  • dem Synodalassessor,
  • dem Scriba
  • und weiteren fünf Mitgliedern.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für den Superintendenten - wird je ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
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§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises3#

( 1 ) Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
  1. Finanzausschuss
  2. Rechnungsprüfungsausschuss
  3. Nominierungsausschuss
  4. Diakonischer Leitungsausschuss
( 2 ) Die Kreissynode kann außerdem für bestimmte Arbeitsbereiche Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
( 2 ) Die Ausschüsse beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 10
Gemeinsames Kreiskirchenamt4#

Für die Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ist ein gemeinsames Kreiskirchenamt als zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm.
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§ 11
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einem Beamten des Kirchenkreises geleitet (Verwaltungsleiter).
( 2 ) Der Verwaltungsleiter führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Der Verwaltungsleiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
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§ 12
Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchenamt

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, es ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
( 2 ) Der Verwaltungsleiter führt selbständig für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit.
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§ 13
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
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§ 14
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 15
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 7 Absatz 1 geändert durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Juni 1995.
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4 ↑ § 10 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Hattingen-Witten der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 2. Dezember 2022.