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Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Emmaus-Kirchengemeinde Hagen

Vom 29. September 2023

(KABl. 2023 I Nr. 87 S. 207)

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen setzt sich zum Ziel, in ihren Gemeindezentren Emst mit der Predigtstätte „Erlöserkirche“ und Holthausen mit der Predigtstätte „Gnadenkirche“ Gemeinde einladend und lebendig zu gestalten.
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§ 1
Presbyterium

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss nach dieser Satzung. Im Rahmen einer Satzungsänderung können weitere Ausschüsse ergänzt sowie vorhandene verändert oder aufgehoben werden. Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 2 ) Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. Sie arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung oder beschlussmäßig übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Ausschüsse tagen mindestens viermal im Jahr. Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
( 4 ) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 5 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind als Gäste zu den Sitzungen einzuladen, sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Ausschusses berufen wurden. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können bei Bedarf sachkundige Gäste eingeladen werden.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Presbyterium zeitnah zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 8 ) Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
( 9 ) Im begründeten Einzelfall kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen, die nach dieser Satzung einem Ausschuss übertragen worden ist.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Koordinierung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. der oder die Vorsitzende des Presbyteriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses,
  2. die Pfarrerin oder der Pfarrer,
  3. die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
  4. jeweils ein Mitglied der Zentrumsausschüsse, das gleichzeitig Mitglied im Presbyterium ist.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vor- und Nachbereitung der Presbyteriumssitzungen,
  2. Vorbereitung der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten,
  3. Vorbereitung und Überwachung des Gemeindehaushalts,
  4. Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  5. Entscheidung in laufenden Geschäften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wenn das Presbyterium nicht tagt,
  6. Vorbereitung von Entscheidungen in Bau- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere über Vermietung, Verpachtung, Aufgabe von Gebäuden, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten,
  7. Beratung des Presbyteriums in Personalfragen und Vorbereitung entsprechender Maßnahmen.
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§ 4
Zentrumsausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet als Fachausschüsse je einen Zentrumsausschuss für die Gemeindezentren Emst und Holthausen.
( 2 ) Die Zentrumsausschüsse sind in allen Fragen der Gemeindearbeit des jeweiligen Gemeindezentrums grundsätzlich anzuhören. Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Gemeindezentrum zugewiesenen Mittel,
  2. Durchführung und Koordinierung von Gemeindeveranstaltungen entsprechend der im Presbyterium verabschiedeten Jahresplanung,
  3. Kontaktpflege zu den örtlich ansässigen Schulen, Vereinen, Gemeinschaften und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen,
  4. Mitwirkung bei der Planung, Gestaltung und Organisation der Gottesdienste,
  5. Mitwirkung bei der Konzeption der Gemeindearbeit,
  6. Ermittlung der für die Arbeit in den Gemeindezentren benötigten Finanzmittel,
  7. Festlegung des Zwecks freier Kollekten als Vorschlag an das Presbyterium,
  8. Mitwirkung bei den die Gemeindezentren betreffenden Personalangelegenheiten.
( 3 ) Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens sechs und höchstens zehn Personen an. Mindestens drei Ausschussmitglieder müssen gleichzeitig dem Presbyterium angehören.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2011 (KABl. 2012 S. 35) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.