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Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz
der EKD – AGVwGG.EKD)

Vom 18. November 2010

(KABl. 2010 S. 345)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
17. Juni 2021
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 5 Abs. 3
geändert
§ 5 Abs. 6 Satz 2
geändert
§ 5 Abs. 7
geändert
§ 6 Satz 3
neu gefasst
§ 7 Satz 2
geändert
§ 8
eingefügt
§ 8
neu nummiert
§ 9 Überschrift
geändert
§ 9 Abs. 3
aufgehoben
bisheriger § 9
aufgehoben
2
Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
15. Dezember 2022
§ 8 Abs. 2
geändert
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Die Landessynode hat nach Artikel 158 Kirchenordnung2# in Ausführung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 330) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(Zu § 2 VwGG.EKD)

Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist die Verwaltungskammer.
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§ 2
(Zu § 5 VwGG.EKD)

Die durch die Evangelische Kirche von Westfalen zu bestellenden Mitglieder der Verwaltungskammer werden von der Landessynode nach Artikel 121 Kirchenordnung3# gewählt. Die Wahl wird nach Artikel 140 Absatz 2 Kirchenordnung4# vom Ständigen Nominierungsausschuss der Landessynode vorbereitet.
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§ 35#
(Zu § 6 Absatz 2 und 3 VwGG.EKD)

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied der Verwaltungskammer kann seitens des Landeskirchenamtes mit der Verpflichtung der übrigen Mitglieder beauftragt werden.
( 2 ) Die Namen der Mitglieder der Verwaltungskammer einschließlich Stellvertretung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 46#
(Zu § 11 VwGG.EKD)

Für den Auslagenersatz sowie die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Verwaltungskammer sind die Bestimmungen der EKD (Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland – Entschädigungsverordnung der EKD – EntschV.EKD7# vom 1. Juli 2011 [ABl. EKD 2011 S. 146] in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden.
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§ 58#
(Zu § 12 Absatz 3 VwGG.EKD)

( 1 ) Für die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen wird eine Geschäftsstelle am Sitz des Landeskirchenamtes gebildet. Das Landeskirchenamt hat für die erforderliche Personal- und Sachausstattung zu sorgen. Die Vorgänge der Geschäftsstelle sind organisatorisch von den Vorgängen des Landeskirchenamtes zu trennen.
( 2 ) Mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
( 3 ) Für die Ausschließung und Ablehnung von Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten gilt § 49 Zivilprozessordnung entsprechend.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere
  1. die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs zwischen der Verwaltungskammer, ihren Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,
  2. die Ausführung richterlicher Anordnungen,
  3. die Protokollführung,
  4. die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen,
  5. Entschädigung von sachverständigen Personen sowie Zeuginnen und Zeugen und
  6. Entscheidungen über Kostenfestsetzungen.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen Verfahren Stillschweigen zu wahren. Auskünfte dürfen nur zum Verfahrensstand erteilt werden. Rechtsauskünfte dürfen nicht erteilt werden.
( 6 ) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle wird durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten des Landeskirchenamtes ausgeübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein dem vorsitzenden Mitglied oder dem berichterstattenden Mitglied verantwortlich.
( 7 ) Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die die Kirchenleitung auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds der Verwaltungskammer erlässt.
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§ 69#
(Zu § 18 VwGG.EKD)

Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, erlässt diesen das Landeskirchenamt. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die das Landeskirchenamt selbst getroffen hat, so entscheidet die Kirchenleitung; dies gilt nicht, soweit das Landeskirchenamt als beauftragte Stelle für andere Rechtsträger als die Landeskirche tätig geworden ist oder die Kirchenleitung die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Fällen dem Landeskirchenamt übertragen hat.
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§ 710#
(Zu § 31 Absatz 4 VwGG.EKD)

Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige können vereidigt werden. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478–484 ZPO).
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§ 811#,12#
(Zu § 65 VwGG.EKD)

( 1 ) Die §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD13# nicht entsprechend. In diesen Verfahren gelten die §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 55a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ab dem 1. Januar 2022 sowie mit der Maßgabe entsprechend, dass Kirchengemeinden und aus ihnen zusammengeschlossene Verbände nach dem Verbandsgesetz keiner Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente unterliegen.
( 2 ) Die Anwendung der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß Satz 2 kann durch Beschluss der Kirchenleitung, der im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen ist, bis längstens 1. Januar 2024 ausgesetzt werden.
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§ 914#,15#
(Außerkrafttreten, Inkrafttreten)

( 1 ) Das Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGVwGG) vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 320) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 3 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021.
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021.
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7 ↑ Nr. 138.
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8 ↑ § 5 Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021.
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9 ↑ § 6 Satz 3 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021.
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10 ↑ § 7 Satz 2 geändert durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021.
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11 ↑ § 8 neu eingefügt durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021; § 8 Abs. 2 geändert durch Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 15. Dezember 2022.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenleitung hat am 15. Dezember 2022 auf Grund von § 8 Abs. 2 AGVwGG.EKD den Beschluss gefasst, die in § 8 Abs. 1 S. 2 AGVwGG.EKD vorgesehene Anwendung der §§ 55a und 55d VwGO ab dem 31. Dezember 2022 bis zum 1. Juni 2023 auszusetzen (KABl. I Nr. 104 S. 272).
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13 ↑ Nr. 120.
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14 ↑ § 8 neu nummiert, Überschrift geändert und Abs. 3 aufgehoben durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 17. Juni 2021.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2010.