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Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Anlage 8 zum BAT-KF

Änderungen1#
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
14. September 2010
Berufsgruppe 2.10
Fallgruppe 3
eingefügt
Fallgruppen 3-16
neu nummeriert
Anmerkung 2
geändert
Anmerkung 3
eingefügt
Anmerkungen 3-6
neu nummeriert
2
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
27. Oktober 2010
Anlage 8
neu gefasst
3
ARR zur Änderung des BAT-KF
24. Mai 2013
Anmerkung 7
neu gefasst
4
ARR zur Änderung des BAT-KF
17. Juni 2013
Anmerkung 8
angefügt
5
ARR zur Änderung des BAT-KF
16. Dezember 2015
gesamter Entgeltgruppenplan
neu gefasst
6
ARR zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015
17. Februar 2016
§ 2 Übergangsregelung
geändert2#
7
ARR zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF
25. April 2018
Fallgruppe 3
gestrichen
Fallgruppe 4
geändert
Anmerkung 4
gestrichen
Anmerkung 5 Satz 2
gestrichen
8
ARR zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF
9. Oktober 2019
Berufsgruppe 1
Anmerkung 5
neu gefasst
9
ARR zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst
14. Dezember 2022
Berufsgruppe 1
Fallgruppen 4-16
geändert
Berufsgruppe 1
Anmerkung 9
angefügt
10
ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF
9. August 2023
Berufsgruppe 1
Fallgruppen 5, 8-16
geändert
Berufsgruppe 1
Anmerkung 10
angefügt
§ 2 Übergangsregelung3#
11
ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF
21. Februar 2024
Vorbemerkung 3
neu gefasst
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Vorbemerkungen:4#
  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
  3. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen..
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1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3
SE 4
3.
(gestrichen)
4.
Fachkräfte5, 9
SE 8a
5.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen9, 10
SE 9
6.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
  1. in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration3, 5, 6, 9
  2. als Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben5, 9
SE 8b
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten7, 8, 9
SE 9
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7, 8, 9, 10
SE 13
9.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen9, 10
SE 13
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8, 9, 10
SE 15
11.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen9, 10
SE 15
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8, 9, 10
SE 16
13.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen9, 10
SE 16
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8, 9, 10
SE 17
15.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen9, 10
SE 17
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8, 9, 10
SE 18
17.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 18
Anmerkungen:
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
3
Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4
(gestrichen)
5
Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind (zum Beispiel: Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen).
6
Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
7
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
8
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.
9
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
10
Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
Gruppenzahl
Personalgrundausstattung (Personalsockel) laut Betriebserlaubnis
zwei Gruppen
mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
drei Gruppen
mindestens 6 Vollzeitäquivalente
vier oder fünf Gruppen
mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
sechs oder sieben Gruppen
mindestens 15 Vollzeitäquivalente
mindestens acht Gruppen
mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 10
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 10 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.

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1 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 1100; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.
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2 ↑ Die Übergangsregelungen werden nicht in den Rechtstexten aufgenommen. Sie sind über die jeweilige KABl.-Fundstelle aufrufbar.
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3 ↑ Die Übergangsregelungen werden nicht in den Rechtstexten aufgenommen. Sie sind über die jeweilige KABl.-Fundstelle aufrufbar.
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4 ↑ Vorbemerkung 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF vom 21. Februar 2024.