.

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 18. Juni 2016

(KABl. 2016 S. 254)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten
21. Mai 2022
§ 1 Abs. 3
neu gefasst
§ 2 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 3
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 3
geändert
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
§ 3 Abs. 5
neu gefasst
§ 4 Überschrift
geändert
§ 4 Abs. 2
geändert
####

Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG)2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
Der Einsatz der Finanzmittel soll Gott ehren und den Menschen dienen.
Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 FAG3# wie folgt geregelt:
#

§ 14#
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG5# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
( 2 ) Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 5 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 3 ) Der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen erhält für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eine Zuweisung nach den Bestimmungen seiner Satzung6#.
( 4 ) Die nach den Absätzen 1 bis 3 in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) verteilt die Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
#

§ 27#
Zuweisung an den Kirchenkreis

( 1 ) Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 erhält der Kirchenkreis eine Zuweisung in Höhe von 19 %.
( 2 ) Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden
  1. die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich Erstattungen nach dem Bedarf,
  2. die Pfarrbesoldung der in dem Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eingerichteten Pfarrstellen abzüglich Erstattungen nach dem Bedarf,
  3. die Bedarfe der auf den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen übertragenen gemeinsamen synodalen Arbeitsbereiche beider Kirchenkreise nach den Bestimmungen seiner Satzung8#
finanziert. Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.
( 3 ) Aus den verbleibenden Mitteln werden die übrigen Arbeitsbereiche des Kirchenkreises finanziert.
#

§ 39#
Zuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 wird für die Kirchengemeinden eine Zuweisung in Höhe von 81 % bereitgestellt.
( 2 ) Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden die folgenden Aufgaben finanziert:
  1. die Pfarrbesoldungspauschalen für die Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams in Kirchengemeinden abzüglich Erstattungen. Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt,
  2. 5 % aus der Zuweisung nach Absatz 1 für die Erhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen der Kirchengemeinden. Diese Mittel werden in die Substanzerhaltungsrücklage der jeweiligen Kirchengemeinde eingestellt.
( 3 ) Die Verteilsumme I, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergibt, wird rechnerisch um eine Umlage, die dem Anteil an den öffentlichen Zuschüssen entspricht, der sich aus dem Verhältnis der Höhe der Kosten des Kreiskirchenamtes des Anteils Gladbeck-Bottrop-Dorsten zu der Summe aus der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Absatz 1 und dem Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse errechnet, erhöht. Grundlage für alle Beträge ist das Ist-Ergebnis des Vorvorjahres.
( 4 ) Aus der Verteilsumme II, die sich aus Absatz 3 ergibt, erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
( 5 ) Die Zuweisung an die Kirchengemeinden nach Absatz 4 wird um die nach Absatz 3 hinzugerechnete Umlage reduziert. Die Verteilung erfolgt nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Gemeinde am Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse. Der auf den Verband entfallende Anteil der Umlage reduziert die Zuweisung an die verbandsangehörigen Kirchengemeinden im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl.
( 6 ) Der nach Absatz 5 errechnete Betrag wird tatsächlich als Zuweisung an die Kirchengemeinden ausgezahlt. Die Summe der Zuweisungen an alle Kirchengemeinden entspricht der Verteilsumme I.
( 7 ) Soweit öffentliche Zuschüsse als Berechnungsgrundlage dienen, handelt es sich immer um das Gesamtvolumen der öffentlichen Zuschüsse ohne Investitionskostenzuschüsse, die den Kirchengemeinden und dem Gemeindeverband im Kirchenkreis zugeflossen sind. Grundlage für alle Berechnungen nach diesem Absatz ist das Ist-Ergebnis des Vorvorjahres.
#

§ 410#
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale und Kosten der
Interprofessionellen Pastoralteams

( 1 ) Der Kirchenkreis vereinnahmt in der Finanzausgleichskasse die Pfarrbesoldungspauschalen, die der Kirchenkreis (§ 2 Absatz 2 Buchstabe b) und die Kirchengemeinden (§ 3 Absatz 2) zahlen.
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die nach § 8 FAG11# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche und die weiteren Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams.
#

§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage.
( 2 ) Die gemeinsame Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
( 3 ) Die gemeinsame Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
( 4 ) Die gemeinsame Substanzerhaltungsrücklage ist dazu bestimmt, Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen.
( 5 ) Weitere Rücklagen und Sonderfonds des Kirchenkreises können gebildet werden.
( 6 ) Über die Inanspruchnahme von Rücklagen entscheidet der Kreissynodalvorstand. Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#

§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und des Verbandes kann die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand
  1. den Kirchengemeinden und dem Verband Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
  2. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Verbandes festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  3. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen im Kirchenkreis, in den Kirchengemeinden und im Verband aufstellen. Dabei ist der Gebäudebestand dem notwendigen Bedarf der Grundversorgung anzupassen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen.
#

§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus sieben Mitgliedern besteht. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung können sich die Stellvertretungen gegenseitig vertreten.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen.
Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
#

§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und des Verbandes

( 1 ) Die Kirchengemeinden und der Verband können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#

§ 9
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt12# wahrgenommen.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den innersynodalen Finanzausgleich in der Fassung vom 27. Juni 2009 (KABl. 2009 S. 209) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
#
2 ↑ Nr. 840.
#
3 ↑ Nr. 840.
#
4 ↑ § 1 Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
#
5 ↑ Nr. 840.
#
6 ↑ Nr. 3525.
#
7 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
#
8 ↑ Nr. 3525.
#
9 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 geändert sowie Abs. 3 und 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
#
10 ↑ § 4 Überschrift und Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022.
#
11 ↑ Nr. 840.